Wahlhandbuch

Zeitpunkt der regelmäßigen und außerplanmäßigen Personalratswahlen

10. und 11. Mai 2016

Die regelmäßig stattfinden Personalratswahlen in Hessen sollen alle vier Jahre in der Zeit zwischen dem 1. und dem 31. Mai stattfinden (§ 15 HPVG). Für die Personalratswahlen 2016 im Schulwesen wurde durch den Hauptwahlvorstand als Wahltermin der 10. und 11. Mai 2016 bestimmt.

Wenn zu diesem Zeitpunkt die Amtszeit eines „zwischendurch“ gewählten Personalrats noch kein Jahr betragen hat, ist der Personalrat in dieser Dienststelle erst mit der übernächsten regelmäßigen Personalratswahl zu wählen (§ 23 Abs. 2 HPVG). Diese findet nach den derzeitigen Regelungen im Jahr 2020 statt.

In Schulen, in denen kein örtlicher Personalrat gewählt wird, ist für die Wahl des GPRLL und des HPRLL   dennoch ein Wahlvorstand zu bilden. Außerhalb der regelmäßigen Personalratswahlen ist ein Personalrat zu  wählen, wenn eine Dienststelle neu gegründet wird. Im Übrigen sieht § 24 HPVG in folgenden Fällen eine Wahl  außerhalb des regulären Zeitraums vor, wenn:

  1. mit Ablauf von vierundzwanzig Monaten, vom Beginn des Zeitraums für die letzten allgemeinen   Personalratswahlen an gerechnet, die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um die Hälfte, mindestens aber um  fünfzig gestiegen oder gesunken ist, oder
  2. die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats, auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder, um mehr als  ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist, oder
  3. der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat, oder
  4. der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist.

In den Fällen 1 bis 3 führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt ist. Längstens  aber bis zum Ende seiner ursprünglichen Amtszeit nach § 23 HPVG. Dieser „geschäftsführende Personalrat“ hat alle Befugnisse nach dem HPVG.