Wahlhandbuch

Personalrat: Zusammensetzung

Paragraph 12, 13 und 16 HPVG

§ 12 HPVG Bildung von Personalräten; Mitgliederzahl

(1) In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden  Personalräte gebildet.

(2) Dienststellen, in denen ein Personalrat nach Abs. 1 nicht gebildet wird, werden von der übergeordneten Dienststelle im  Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer anderen Dienststelle zugeteilt.

(3) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

  • 5 bis 15 Wahlberechtigten aus einer Person,
  • 16 bis 60 Wahlberechtigten aus 3 Mitgliedern,
  • 61 bis 150 Wahlberechtigten aus 5 Mitgliedern,
  • 151 bis 300 Wahlberechtigten aus 7 Mitgliedern,
  • 301 bis 600 Wahlberechtigten aus 9 Mitgliedern,
  • 601 bis 1000 Wahlberechtigten aus 11 Mitgliedern.

Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1001 bis 5000 Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene 1000, mit 5001 und mehr Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene 2000 Wahlberechtigte bis zur Höchstzahl von 23 Mitgliedern.

(4) Als Wahlberechtigte im Sinne dieser Vorschrift gelten auch diejenigen Beschäftigten, die zur Jugend und Auszubildendenvertretung wahlberechtigt sind.

Erläuterungen: Der Wahlvorstand stellt in pflichtgemäßem Ermessen durch Beschluss fest, wie viele Wahlberechtigte in der Regel an der Schule tätig sind. Grundsätzlich gilt die Zahl der am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens  tatsächlich beschäftigten Wahlberechtigten. Maßgeblich ist nicht die Zahl der an der Schule zur Verfügung stehenden Planstellen. Lehrkräfte im  Vorbereitungsdienst (LiV) haben (neben dem Wahlrecht für den Studienseminarpersonalrat) auch das Wahlrecht für den Personalrat der Ausbildungsschule und für den GPRLL und HPRLL. Bei der Ermittlung der Zahl der Wahlberechtigten für die Größe des Schulpersonalrats, des GPRLL und des HPRLL werden sie nicht berücksichtigt. Sie werden bei der Zahl der Wahlberechtigten nur beim Studienseminarpersonalrat berücksichtigt (§ 108 Abs. 2 S. 2 HPVG). Die Zahl der Wahlberechtigten kann sich nach Erstellung und Auslegen der Wählerliste noch verändern, z. B. durch eine Einstellung/Vertretungsvertrag. Der Wahlvorstand muss die Wählerliste unabhängig von Einsprüchen – siehe dazu Erläuterungen zu § 3 WO – kontinuierlich auf dem Laufenden halten.

§ 13 HPVG Sitzverteilung auf die Geschlechter und die Gruppen

(1) Männer und Frauen sind bei der Bildung des Personalrats entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle zu berücksichtigen. 2Sind in einer Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so müssen in jeder Gruppe Männer und Frauen entsprechend ihrem Anteil und jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei  Mitgliedern besteht. Macht ein Geschlecht innerhalb einer Vorschlagsliste oder eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verlieren sie bis zur nächsten Wahl ihren Anspruch auf Vertretung. Die auf das jeweilige Geschlecht oder die Gruppe entfallenden Sitze werden auf das andere Geschlecht innerhalb der Vorschlagsliste oder die anderen Gruppen entsprechend ihrer Stärke verteilt. Entfällt  bei der Berücksichtigung der Geschlechter entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten  der Dienststelle innerhalb einer Gruppe auf ein Geschlecht kein Sitz im Personalrat, so kann gleichwohl ein Angehöriger des in der Minderheit befindlichen Geschlechts auf einem Wahlvorschlag benannt und gewählt  werden.

(2) Der Wahlvorstand stellt fest, wie hoch der Anteil an Männern und Frauen bei den wahlberechtigten Beschäftigten insgesamt und in den einzelnen Gruppen ist, und errechnet die Verteilung der Sitze auf die  Gruppen und innerhalb der Gruppe auf die Geschlechter nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.

(3) Eine Gruppe erhält mindestens bei weniger als 51 Gruppenangehörigen einen Vertreter, bei 51 bis 200  Gruppenangehörigen 2 Vertreter, bei 201 bis 600 Gruppenangehörigen 3 Vertreter, bei 601 bis 1000  Gruppenangehörigen 4 Vertreter, bei 1001 bis 3000 Gruppenangehörigen 5 Vertreter, bei 3001 bis 5000 Gruppenangehörigen 6 Vertreter, bei 5001 bis 9000 Gruppenangehörigen 7 Vertreter, bei 9001 bis 15000  Gruppenangehörigen 8 Vertreter, bei über 15000 Gruppenangehörigen neun Vertreter.

(4) Eine Gruppe, der  in der Regel nicht mehr als fünf Beschäftigte angehören, erhält nur dann eine  Vertretung, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Beschäftigten der Dienststelle umfasst. Erhält sie keine Vertretung und findet Gruppenwahl statt, so kann sich jeder Angehörige dieser Gruppe durch Erklärung   gegenüber dem Wahlvorstand einer anderen Gruppe anschließen.

(5) Der Personalrat soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten zusammensetzen.

Erläuterungen: Das HPVG geht durchgängig vom Gruppenprinzip aus. Das Gruppenprinzip ist bei der  Zusammensetzung des Personalrats grundsätzlich dann zu berücksichtigen, wenn der Personalrat mindestens   aus drei Personen besteht (§ 13 Abs.1 Satz 2 HPVG). Im Schulbereich ist die Gruppe der Arbeitnehmer und  Beamten zu berücksichtigen. Wird eine „gemeinsame Wahl“ durchgeführt, können Beschäftigte einer Gruppe  auch die Beschäftigten einer anderen Gruppe wählen. Näheres hierzu siehe in den Erläuterungen zu § 4 WO.  Die Bestimmung in § 13 Abs. 1 HPVG „Macht ein Geschlecht innerhalb einer Vorschlagsliste oder eine Gruppe  von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verlieren sie bis zur nächsten Wahl ihren Anspruch auf Vertretung“, bedeutet, dass der einer Liste zustehende Frauen- bzw. Männerplatz von dem anderen Geschlecht besetzt wird, wenn kein Vertreter dieses Geschlechts auf einer Liste kandidiert. Nach § 13  Abs. 4 HPVG steht einer Gruppe (z. B. der Gruppe der Arbeitnehmer) immer dann ein Personalratssitz zu,  wenn sie entweder die Zahl von 6 Beschäftigten erreicht oder bei einer geringeren Zahl, wenn diese mindestens ein Zwanzigstel der Beschäftigten der Dienststelle ausmachen. Wird die Zahl von 6 bzw. ein Zwanzigstel nicht  erreicht, so erhalten sie keinen Gruppensitz im Personalrat. Sie können sich durch Erklärung gegenüber dem  Wahlvorstand einer anderen Gruppe anschließen (§ 13 Abs. 4 Satz 2 HPVG). Für die Erklärung ist keine  Schriftform vorgegeben. Sie kann also auch mündlich erfolgen und durch den Wahlvorstand protokolliert  werden. Die Erklärung muss auch dann noch berücksichtigt werden, wenn sie am Wahltag direkt vor der  Stimmabgabe erfolgt. Da es im Schulbereich nur die Gruppen der Arbeitnehmer und Beamten gibt, kommt nur der Anschluss an die Gruppe der Beamten in Frage. Daher kann die Auffassung vertreten werden, dass auch bei fehlender Erklärung für die Arbeitnehmer das Recht besteht, in der Gruppe der Beamten mit zu wählen.

Aufgrund des Wortlauts des Gesetzes sollte der Wahlvorstand aber darauf drängen, dass spätestens am Tag  der Stimmabgabe die Erklärung erfolgt, damit das aktive und passive Wahlrecht unstrittig ist. Der Wahlvorstand hat den Anschluss an die andere Gruppe bei Feststellung des Anteils der Frauen und Männer in   der Gruppe der Beamten zu berücksichtigen. Wenn die Arbeitnehmer bei Gruppenwahl keine eigene Liste  aufstellen und auch von der GEW oder den Verbänden keine Arbeitnehmerliste aufgestellt wird, so fällt der Arbeitnehmersitz zwar auch an die Beamten, die Arbeitnehmer können aber nicht wählen, da für sie kein  gültiger Wahlvorschlag vorliegt (siehe auch § 11 Abs. 2 WO). In § 13 Abs. 2 HPVG ist geregelt, dass nicht nur die Gruppen, sondern auch die Geschlechter im Personalrat entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten zu berücksichtigen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Personalrat aus mindestens drei  Mitgliedern besteht (§ 13 Abs. 1 S. 2 HPVG). Dies bedeutet, dass der Grundsatz der Geschlechterrepräsentanz bei einem 1-er Personalrat keine Rolle spielt. Sowohl die Berechnung der Gruppensitze, wie auch der Frauen- und Männersitze nach § 13 Abs. 2 HPVG erfolgt nach dem Verfahren von Hare-Niemeyer. Dies gilt auch für die  Aufteilung der Personalratssitze auf die Gruppen.

Beispiele und weitere Erläuterungen im Download in der rechten Spalte

§ 16 Wahlgrundsätze; Wahlvorschläge

(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

(2) Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen die Beamten und Arbeitnehmer ihre Vertreter (§ 13) je in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass die Mehrheit der Wahlberechtigten jeder Gruppe vor der Neuwahl in getrennten geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließt.

(3) Zur Wahl des Personalrats können die wahlberechtigten Beschäftigten sowie die im Personalrat vertretenen Gewerkschaften Vorschläge machen. Die Wahlvorschläge müssen mindestens so viele Bewerber   und Bewerberinnen enthalten wie erforderlich sind, um die anteilige Verteilung der Sitze im Personalrat auf Männer und Frauen zu erreichen. Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von zwei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. In jedem Falle genügt die Unterzeichnung durch fünfzig Gruppenangehörige.

(4) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. 2Für die ab 1. Mai 1996 stattfindenden örtlichen Personalratswahlen ist wahlweise die Möglichkeit vorzusehen, dass die Wahlberechtigten abweichend von § 13 Abs. 1 Satz 2 aus den Bewerbern und Bewerberinnen einer unter Berücksichtigung des Anteils der Geschlechter aufgestellten Vorschlagsliste so viele Personen wählen können, wie bei Gruppenwahl Vertreter der jeweiligen Gruppe und bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglieder zu  wählen sind. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt. In Dienststellen, deren  Personalrat aus einer Person besteht, wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Das gleiche gilt
für Gruppen, denen nur ein Vertreter im Personalrat zusteht.

(5) Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden, so muss jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten unterzeichnet sein; Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(6) Jeder Beschäftigte kann nur auf einem Wahlvorschlag und nur mit seiner Zustimmung benannt werden.

Erläuterungen: Konservative Interessenvertreter haben im Gesetz die getrennte Wahl von Beamten und  Arbeitnehmern als Regelform vorgeschrieben. Für die Gesamtpersonalräte und den Hauptpersonalrat gibt es dazu keine Alternative. In den Schulen und Studienseminaren kann aber nach § 16 Abs. 2 HPVG durch eine  Vorabstimmung die gemeinsame Wahl beschlossen werden. Ist gemeinsame Wahl beschlossen, bedeutet dies in den Schulen, dass den Arbeitnehmern dennoch ein Mindestplatz unter den Voraussetzungen des § 13 Abs.  3 oder Abs. 4 HPVG zusteht; es sei denn, in der Vorabstimmung wird gleichzeitig eine Abweichung von der  normalen Sitzverteilung beschlossen (§ 14 Abs. 1 HPVG). Siehe auch § 4 WO mit Erläuterungen. Zusätzlich sind die Geschlechter zu berücksichtigen. Dies wird bei § 13 HPVG (Aufteilung auf die Geschlechter) und den Vorschriften zur Feststellung des Wahlergebnisses erläutert. Auch wenn gemeinsame Wahl beschlossen wurde, ist die Verteilung der Sitze, die den Männern und Frauen zustehen, getrennt in den einzelnen Gruppen zu errechnen (sowie zu § 13 HPVG erläutert), sofern der Personalrat aus mindestens 3 Mitglieder besteht.

Beispiele und weitere Erläuterungen im Download in der rechten Spalte