Wahlhandbuch

Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Allgemeines

Die für die Personalratswahlen im Schulbereich einschließlich der Einrichtungen der Lehrerausbildung relevanten  Vorschriften finden sich in den allgemeinen Regelungen der §§ 9 (Wahlberechtigung/ aktives Wahlrecht), der §§ 10 und 11 (Wählbarkeit/passives Wahlrecht) sowie in den speziellen Vorschriften für das „Schulwesen“ in den §§ 91, 92 und 108 HPVG.

§ 9 HPVG Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, es sei  denn, dass sie infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angele genheiten zu wählen  oder zu stimmen, nicht besitzen. Wahlberechtigt sind auch Personen, deren Beschäftigungsverhältnis  aufgrund tariflicher Bestimmungen wegen Unterbrechung der Arbeiten ohne besondere Kündigung beendet worden ist und die Anspruch auf Wiedereinstellung haben. Beschäftigte, die am Wahltag seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.

(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei    Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht in der alten Dienststelle. Das gleiche gilt, wenn ein Beschäftigter mit mehr als der Hälfte seiner regelmäßigen Arbeitszeit länger als drei Monate in einer  anderen Dienststelle tätig ist. In Fällen einer Zuweisung verliert der Beschäftige das Wahlrecht in der alten  Dienststelle, sobald die Zuweisung länger als drei Monate gedauert hat. Satz 1 ist auf Teilnehmer an  Lehrgängen nicht anzuwenden.

(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur in ihrer    Stammbehörde wahlberechtigt. Für Rechtsreferendare gilt § 108.

(4) Erwirbt der Beschäft igte das Wahlrecht in einer anderen Dienststelle, auf die dieses Gesetz keine   Anwendung findet, so verliert er gleichzeitig das Wahlrecht in der alten Dienststelle.

§ 91 HPVG Personalräte der Lehrer; Dienststellen; Gesamtpersonalräte der Lehrer; Beteiligung

(1) Die Lehrer, Erzieher, Sozialpädagogen, in Erziehung und Unterricht tätigen Personen sowie die sonstigen in  der Schule Beschäftigten des Landes wählen eigene Personalvertretungen. Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die mit mindestens vier Wochenstunden beschäftigt sind. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die mindestens mit der Hälfte der wöchentlichen Pflichtstun den ihrer Lehrergruppe oder der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind.

(2) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind alle allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie die Schulen für Erwachsene und die Studienseminare.

(3) Neben den bei den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie den Schulen für Erwachsene gewählten Personalräten sind bei den Staatlichen Schulämtern für die in Abs. 1 genannten Beschäftigten  Gesamtpersonalräte zu bilden. Für die Wahl, die Amtszeit und die Geschäftsführung des Gesamtpersonalrats  gelten § 12, § 50, Abs. 2, 4 und 5 und § 51 entsprechend.

(4) Bei Maßnahmen, die für die Beschäftigten mehrerer Dienststellen von allgemeiner Bedeutung sind, ist der Gesamtpersonalrat  zu beteiligten. Bei Abordnungen und Versetzungen innerhalb des Dienstbezirks eines Staatlichen Schulamts bestimmt der  Gesamtpersonalrat anstelle des Personal rats der abgebenden und des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle mit. Nicht der Mitbestimmung unterliegen Abordnungen innerhalb eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt sowie zwischen Dienststellen  eines Landkreises und einer kreisfreien Stadt, für die dasselbe staatliche Schulamt zuständig ist,
1. bis zur Dauer eines Schuljahres,
2. mit weniger als der Hälfte der Pflichtstunden bis zur Dauer von zwei Schuljahren.

(5) Bei Maßnahmen, die für die Beschäftigten der Dienstbezirke mehrerer Staatlicher Schulämter von allgemeiner Bedeutung sind, ist der bei der für die Entscheidung zuständigen Dienststelle gebil dete Gesamtpersonalrat zu beteiligen. Er unterrichtet die  Gesamtpersonalräte bei den beteiligten Staatlichen Schulämtern und gibt ihnen Gelegenheit zur Äußerung.

(6) Bei schulorganisatorischen Maßnahmen nach § 146 des Schulgesetzes gilt § 81 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass das Staatliche  Schulamt das Mitwirkungsverfahren durchführt. Sind mehrere Dienst stellen betroffen, so wird das Verfahren nach § 83 Abs. 2  vom Kultusministerium durchgeführt.

(7) Auf die Erstellung von Stundenplänen findet § 74 Abs. 1 Nr. 9 keine Anwendung.

§ 92 HPVG Stufenvertretungen der Lehrer; Privatschulen

(1) Als Stufenvertretung (§ 50) wird der Hauptpersonalrat der Lehrer beim Kultusminister gebildet. § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Die den Privatschulen vom Land zur Verfügung gestellten oder an sie beurlaubten Lehrkräfte sind für die bei den staatlichen  Schulämtern gebildeten Gesamtpersonalräte und den beim Kultusminister gebildeten Hauptpersonalrat der Lehrer wahlberechtigt und wählbar. § 91 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 108 HPVG Wahlrecht

(1) 1Die Fachlehreranwärter sind für die Wahl zum Personalrat des berufspädagogischen Fachseminars, die Lehramts- und  Studienreferendare für die Wahl zum Personalrat des Studienseminars wahlberechtigt und wählbar. 2Die §§ 11 und 12 der  Verordnung über die Pädagogische Ausbildung und die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter vom 17. Oktober 1990 (G VB1. I S. 567) bleiben unberührt.

(2) Für den Personalrat ihrer Ausbildungsschule, den Gesamtpersonalrat der Lehrer beim Staatlichen Schulamt und den Hauptpersonalrat der Lehrer sind die Fachlehreranwärter, Lehramts- und Studienreferendare wahlberechtigt. Bei der Ermittlung der Zahl der Wahlberechtigten werden sie nur beim pädagogischen Fachseminar und bei den Studienseminaren berücksichtigt.

§ 10 HPVG Wählbarkeit

(1) 1Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit sechs Monaten der Dienststelle angehören oder seit einem Jahr in  öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt sind; Unterbrechung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2  sind unschädlich. 2Beschäftigte mit einer wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden sind nicht wählbar. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht  besitzt.

(2) Die in § 9 Abs. 3 genannten Personen sind nur in ihrer Stammbehörde wählbar.

(3) Nicht wählbar sind für die Personalvertretung ihrer Dienststelle die in § 8 genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu  selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienst stelle befugt sind.

§ 11 HPVG Erweiterte Wählbarkeit

Besteht die Dienststelle weniger als ein Jahr, so bedarf es für die Wählbarkeit nicht der sechs monatigen Zugehörigkeit zur Dienststelle.